Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Swifiss AG

Artikel 1

Geltungsbereich

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen der Swifiss AG, soweit in den Individualverträgen nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

1.2. Mit Abgabe einer Bestellung in jedwelcher Form (Brief, Fax, E-Mail, Telefon etc.) anerkennt der Besteller die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Swifiss AG. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Einkaufsbedingungen oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten Swifiss AG nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich widerspricht.

Artikel 2

Angebote und Vertragsschluss

2.1. Die Angebote der Swifiss AG sowie Prospekte, Kataloge etc. sind unter Vorbehalt anderslautender Angaben unverbindlich. Eine Bindungswirkung tritt erst ein, wenn dem Besteller eine Auftragsbestätigung (nur in Schriftform, Fax oder E-Mail) zugegangen ist. Der Besteller hat die Auftragsbestätigung der Swifiss AG unverzüglich nach Eingang zu prüfen und etwaige Abweichungen von seiner Bestellung spätestens innert fünf Werktagen schriftlich mitzuteilen, ansonsten zur Bestimmung der geschuldeten Leistung die Angaben in der Auftragsbestätigung massgebend sind.

2.2. Mangels anderweitiger Vereinbarung entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz der Swifiss AG. Der Besteller hat Swifiss AG spätestens mit der Bestellung auf allfällige besondere Vorschriften und Normen an seinem Sitz oder am Bestimmungsort der Ware aufmerksam zu machen, die sich auf die Produkte, die Verpackung oder die Lieferung auswirken.

Artikel 3

Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Die von Swifiss AG offerierten Preise lauten in Schweizer Franken (CHF) oder in Euro (EUR) gemäss Offerte und sind in der entsprechenden Währung vom Besteller geschuldet. Zusätzlich ist die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe geschuldet. Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk. Alle Nebenkosten wie zum Beispiel für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, zu tragen oder diese gegen entsprechenden Nachweis der Swifiss AG zurückzuerstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig geworden ist.

3.2. Sämtliche Preisangaben stützen sich auf die bei Vertragsschluss herrschenden Kostenfaktoren (Währungsverhältnisse, Bezugspreise, Transportkosten, Steuern, Zölle, etc.). Wesentliche und nicht vorhersehbare Änderungen in den einzelnen Kostenfaktoren um mehr als 5%, welche Swifiss AG nicht zu vertreten hat, berechtigen Swifiss AG, den Preis ent- sprechend anzupassen. Eine solche Preisanpassung ist dem Besteller sofort nach Fest- stellen der veränderten Kalkulationsgrundlagen, spätestens mit der Lieferung der Produkte bekannt zu geben.

3.3. Rechnungen der Swifiss AG sind rein netto innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig (Verfalltag) oder gemäss vertraglicher Vereinbarung. Die Zahlungsverpflichtung ist erfüllt, wenn der Rechnungsbetrag dem Bank- oder Postcheckkonto der Swifiss AG innert Zahlungsfrist gutgeschrieben ist. Nach diesem Zeitpunkt gerät der Besteller ohne Mahnung in Verzug und es ist ein Verzugszins von 5% geschuldet.

3.4. Die Zahlungsfristen sind auch dann einzuhalten, wenn sich Transport oder Abnahme der Lieferung durch den Besteller aus Gründen, die Swifiss AG nicht zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich wird.

Artikel 4

Behandlung von für Kunden oder Kundenbestellungen beschaffter Packmittel und Rohstoffe

4.1. Basierend auf der Bestellung des Bestellers ordert Swifiss AG Primär- und Sekundärverpackungsmittel (z.B. Flaschen, Verschlüsse, Etiketten, Beipackzettel, Faltschachteln) bei Anbietern nach eigener Wahl der Swifiss AG.

4.2. Sollte die Beschaffung von Primär-, Sekundärverpackungsmitteln und / oder Rohstoffen nicht in der vom Besteller gewünschten Menge möglich sein (etwa aufgrund von Mindestbestellungsmengen bei Lieferanten), hat der Besteller die Wahl, das Bestellvolumen im erforderlichen Umfange zu erhöhen oder den Kauf vorzufinanzieren.

4.3. Der Besteller erwirbt mit der Vorfinanzierung des Kaufs der Primär-, Sekundärverpackungsmittel und / oder Rohstoffen das volle Eigentum daran.

4.4. Swifiss AG nimmt die Verpackungsmittel und / oder Rohstoffe entgegen und lagert sie für den Besteller ein. Soweit zumutbar, wird nach Eingang der Verpackungsmittel und / oder Rohstoffe eine stichpro- benmässige Sichtkontrolle vorgenommen. Allfällige Mängel werden dem Besteller mitgeteilt. Verdeckte Mängel werden dem Besteller nach deren Entdeckung mitgeteilt.

4.5. Die Lagerdauer der Primär- und / oder Sekundärverpackungsmittel beträgt längstens 24 Monate, diejenige der Rohstoffe längstens 12 Monate. Die Kosten der Lagerung für diese Zeit (24 bzw. 12 Monate) sind im offerierten Preis für die Herstellung und den Kauf der Vertragsprodukte inbegriffen.

4.6. Sollten die Primär-, Sekundärverpackungsmittel und / oder Rohstoffe drei Monate vor Ab- lauf der maximalen Lagerdauer nicht aufgebraucht sein, ist der Besteller verpflichtet, diese bei Swifiss AG abzuholen, sofern nicht gewährleistet ist, dass sie innert drei Monaten für eine Produktion für die Bestellerin benötigt werden.

4.7. Werden die Primär-, Sekundärverpackungsmittel und / oder Rohstoffe bis zum Ablauf der maximalen Lagerdauer nicht abgeholt, ist Swifiss AG berechtigt, die entsprechenden Gegenstände auf Rechnung des Bestellers zu vernichten.

4.8. Swifiss AG schliesst für die für den Besteller gelagerten Verpackungsmittel und / oder Rohstoffe eine branchenübliche Versicherung ab. Bei einem Schadenfall hat der Besteller nur insoweit Anspruch auf Ersatz, als die Versicherungsgesellschaft aufgrund der Versicherungspolice einen solchen leistet, unter Abzug allfälliger Forderungen von Swifiss AG.

4.9. An den gelagerten Gütern besteht das Retentionsrecht gemäss Art. 485 Abs. 3 OR zugunsten Swifiss AG. Die gelagerten Güter haften Swifiss AG zudem als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit der Bestellerin. Nach ungenutztem Ablauf einer unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist darf Swifiss AG die gelagerten Güter ohne weitere Formalitäten freihändig verwerten.

Artikel 5

Lieferung und Gefahrtragung

5.1. Sämtliche Lieferfristen und –termine gelten als freibleibend. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller erfolgt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. Bei Lieferverzögerungen hat der Besteller die Swifiss AG schriftlich zu mahnen und eine angemessene Nachfrist anzusetzen, bevor ihm die gesetzlichen Rechte nach Art. 107 ff. OR zustehen. Ziffer 6 bleibt vor- behalten. Ein allfällig geschuldeter Schadenersatz infolge Lieferverzugs oder Nichterfüllung beschränkt sich in der Höhe auf den Fakturawert der geschuldeten Produkte.

5.2. Ist der Besteller mit früheren Zahlungen im Rückstand, ist Swifiss AG berechtigt, die Lieferung bestellter Produkte bis zur vollständigen Erfüllung der fälligen Verpflichtungen des Bestellers zurückzuhalten.

5.3. Nutzen und Gefahr trägt der Besteller, sobald ihm die Fertigstellung der Ware angezeigt (Brief, Fax, E-Mail, Telefon etc.) worden ist.

5.4. Swifiss AG übernimmt auf Verlangen des Bestellers die Organisation des Transports und wählt Transportweg, -art und -unternehmen nach dessen Anweisungen aus, ohne beson- dere Anweisungen nach bestem Wissen und Gewissen. Die Transportkosten trägt der Besteller. Soweit erforderlich, sind Einfuhrlizenzen vom Besteller auf eigene Kosten zu be- schaffen. Der Abschluss einer Transportversicherung ist Sache des Bestellers.

Artikel 6

Annahmeverzug

6.1. Gerät der Besteller mit der Annahme der bestellten Produkte in Verzug, kann Swifiss AG nach ihrer Wahl entweder auf die nachträgliche Lieferung verzichten oder die Produkte bei sich hinterlegen und ab dem dritten Tag seit dem verstrichenen Annahmetermin einen Zuschlag für Mehraufwendungen (Lagerkosten, Handling-Kosten etc.) verrechnen. Verzichtet Swifiss AG auf die nachträgliche Lieferung, kann sie entweder Ersatz des ihr aus der Nicht- lieferung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Artikel 7

Höhere Gewalt

7.1. Verspätungen, Verzögerungenund/oder die Unmöglichkeit von Lieferungenund Leistungen der Swifiss AG aufgrund höherer Gewalt gelten für die Dauer der Störung sowie einer ange- messenen Übergangszeit nach Beendigung der Störung nicht als Vertragsverletzung und berechtigen den Besteller weder zum Vertragsrücktritt noch zu Schadenersatzleistungen.

7.2. Als höhere Gewalt gelten sämtliche unvorhergesehenen Ereignisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, welche die Vertragsabwicklung behindern oder verunmöglichen und welche Swifiss AG nicht zu vertreten hat. Dazu zählen insbesondere: Unvorhergesehene Be- triebs-, Verkehrs-, Versand- oder Lieferstörungen, Naturereignisse, Feuerschäden, Epide- mien, Energie-, Rohstoff- und Hilfsstoffmangel, Mangel an Arbeitskräften, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen und Verfügungen. Swifiss AG informiert soweit möglich den Besteller über den Eintritt von Fällen höherer Gewalt und über die voraussichtliche Dauer der Leistungsstörung.

7.3. Wird nur eine Teillieferung durch höhere Gewalt behindert oder verunmöglicht, ist Swifiss AG zur Lieferung und der Besteller zur Annahme der nicht von der Behinderung betroffenen Teillieferung verpflichtet.

7.4. Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lie- ferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten der Swifiss AG erheblich einwirken, sowie im Falle nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Swifiss AG das Recht zur Auflösung des Vertrages oder der betroffenen Vertragsteile zu. Im Falle der Vertragsauflösung hat die Swifiss AG Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.

Artikel 8

Beanstandungen, Gewährleistung und Haftung

8.1. Die von Swifiss AG gelieferten Produkte sind durch ihre Spezifikationen gemäss Auftragsbestätigung beschrieben.

8.2. Swifiss AG gewährleistet deren Beschaffenheit und Qualität gemäss diesen Spezifikationen für längstens sechs Monate ab Lieferung. Mangels Beschreibung in den Spezifikationen gilt die allgemein anerkannte Verkehrsanschauung für das betreffende Produkt. Von der Gewährleistung und Haftung der Swifiss AG ausgeschlossen sind Schäden, die infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Lagerung, Missachtung von Gebrauchsanweisungen, übermässiger Beanspruchung sowie infolge anderer Gründe, die die Swifiss AG nicht zu vertreten hat, entstanden sind. Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt die Swifiss AG die Gewährleistung lediglich im Rahmen der erbrachten Gewährleistung der betreffen- den Unterlieferanten.

8.3. Der Besteller hat unverzüglich nach Erhalt und vor Gebrauch, Weiterverarbeitung oder Verkauf das gelieferte Produkt zu prüfen und allfällige Mängel spätestens bis zum fünften Werktag nach Erhalt des Produkts schriftlich (nur Brief, Fax oder E-Mail) zu rügen. Zusammen mit der Mängelrüge hat der Besteller sämtliche Informationen und Dokumentationen zuzusenden, damit das Produkt und der Mangel identifiziert werden können. Swifiss AG ist berechtigt, das beanstandete Produkt beim Besteller zu begutachten oder durch einen beauftragten Dritten begutachten zu lassen und Proben des beanstandeten Produkts zu entnehmen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Mängelrüge, gelten die gelieferten Produkte als genehmigt. Beanstandungen entbinden den Besteller nicht von der Zahlungspflicht.

8.4. Soweit Swifiss AG nach Vorgaben des Bestellers produziert, übernimmt sie keinerlei Gewährleistung oder Haftung für die Richtigkeit der ihr zur Verfügung gestellten Informationen. Der Besteller ist ausschliesslich verantwortlich dafür, dass in diesem Fall sämtliche gewerblichen Schutzrechte sowie die einschlägigen Vorschriften (Richtlinien, Gesetze, Ver- ordnungen, Standesrichtlinien etc.) medizinischer, pharmazeutischer, kosmetischer oder lebensmitteltechnischer Art etc. eingehalten sind.

8.5. Bei Mangelhaftigkeit des gelieferten Produkts und rechtzeitiger Mängelrüge des Bestellers hat Swifiss AG das Recht, nach ihrer Wahl:

8.5.1. das mangelhafte Produkt gegen Erstattung des bereits bezahlten Kaufpreises zurückzunehmen;

8.5.2. oder das mangelhafte Produkt durch ein mangelfreies Produkt zu ersetzen;

8.5.3. oder den Mangel zu beheben;

8.5.4. oder dem Besteller den Minderwert des Produktes zu ersetzen.

8.6. Dem Besteller steht das Recht zur Wandelung bezüglich des fehlerhaften Produkts erst zu, wenn auch nach angemessener Nachfrist die Swifiss AG nicht von ihrem Recht zur Minderung oder zum Ersatz des Produkts Gebrauch macht und die Mangelbehebung nicht möglich ist. Wegen Mängeln irgendwelcher Art hat der Besteller keine anderen Rechte und Ansprüche als die in dieser Ziffer ausdrücklich genannten. Erfolgt die Mangelbehebung durch Nachbesserung oder Ersatz des fehlerhaften Pro- dukts, löst dies keine neue Gewährleistungsfrist aus.

8.7. In allen Fällen beschränkt sich die Haftung der Swifiss AG auf den Fakturawert des mangelhaften Produkts. Soweit gesetzlich zulässig, wird jegliche Haftung für unmittelbaren und mittelbaren Schaden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen beim Besteller oder bei Dritten sowie für weitere Folgeschäden wegbedungen.

Artikel 9

Eigentumsvorbehalt

9.1. Alle von der Swifiss AG gelieferten Produkte bleiben in deren Eigentum bis der Besteller sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt hat. Swifiss AG ist jederzeit zur Anmeldung des Eigentumsvorbehalts im entsprechenden Register befugt.

9.2. Der Besteller darf den Liefergegenstand vor dessen vollständiger Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller die Swifiss AG unverzüglich davon zu benachrichtigen.

9.3. Beivertragswidrigem Verhaltendes Bestellers, ins besondere bei Zahlungsverzug, ist Swifiss AG nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Lieferge- genstandes durch Swifiss AG gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Artikel 10

Schutzrechte

10.1. Mit dem Erwerb eines Produkts der Swifiss AG ist keine Lizenz an irgendeinem ihrer Schutzrechte verbunden.

Artikel 11

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

11.1. Das vorliegende Vertragsverhältnis unterliegt materiellem schweizerischem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

11.2. Für sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand am Sitz der Swifiss AG.